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AGB Geltungsbereich
Die nachfolgenden allgemeinen
Verkaufs-, Liefer- und Reparaturbedingungen (im Folgenden
kurz AGB)
gelten für Verträge zwischen Handwerksbetrieb
ETN und GCN
, vertreten durch den/ die
Geschäftsführer/in,
Global Challenge Network j.d.o.o Ul.
Franke Cara 16 51260 Crikvenica Croatien,
Telefon (0385) 993770418, Mail
kontakt@eurotradenetwork.eu und ihren Kunden (Verbraucher
und Unternehmer).
Entgegenstehende oder von diesen AGB
abweichende bzw. ergänzende Bedingungen des Kunden werden
nicht anerkannt.
Verbraucher ist jede natürliche Person,
die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die
überwiegend
weder ihrer gewerblichen noch ihrer
selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden
können, § 13
BGB
Unternehmer ist eine natürliche oder
juristische Person oder eine rechtsfähige
Personengesellschaft, die bei
Abschluss eines
Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit
handelt, § 14 BGB.
Widerrufsrecht für Verbraucher
Verbrauchern steht in
bestimmten gesetzlich geregelten Fällen ein Widerrufsrecht
zu. In diesem Fall belehren wir Sie hierüber gesondert.
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
1.
Vertragsschluss
1.1 Bestellungen des Kunden bei ETN und
GCN, stellen lediglich ein Angebot an ETN und GCN zum
Abschluss
eines Vertrages dar. Die Bestellbestätigung ist
keine Annahme des Vertrages durch ETN und GCN.
1.2
Angebote gegenüber Unternehmen sind grundsätzlich
freibleibend.
1.3 Die Annahme erfolgt durch ETN und GCN
mit gesonderter Auftragsbestätigung oder mit Lieferung der
Ware
2. Lieferung
2.1 ETN und GCN liefert ab Lager
an die vom Kunden angegebene Adresse in Deutschland oder
Österreich. Ist der Kunde Unternehmer, geht die Gefahr mit
Übergabe der Ware an den Spediteur bzw. bei Abholung durch
den Kunden,
bei Versandbereitschaft auf den Kunden über.
3. Preise, Zahlungsbedingungen und Eigentumsvorbehalt
3.1 Alle Preise verstehen sich in Euro inkl. MwSt. und zzgl.
Verpackung und Versandkosten.
3.2 Zahlungen sind sofort
und ohne Abzug nach Erhalt der Rechnung fällig, soweit keine
abweichende Vereinbarung getroffen oder auf der Rechnung
abweichende Zahlungsfristen ausgewiesen wurden.
3.3 Die
gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im
Eigentum von ETN und GCN (nachfolgend:
Vorbehaltsware).
AGB
Ist der Kunde Unternehmer, gilt daneben
folgendes:
• Die gelieferte Ware bleibt Eigentum von ETN
und
GCN bis zur Erfüllung sämtlicher ETN und GCN
gegen den
Kunden zustehender Ansprüche, auch wenn die
einzelne Ware bezahlt worden ist.
• Der Unternehmerkunde
ist befugt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen
Geschäftsbetrieb an Dritte weiter zu veräußern, wenn
sichergestellt wird, dass die Zahlung an ETN und GCN
erfolgt und dass das Eigentum
auf den Dritten erst
übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt
hat.
• Der Unternehmerkunde kann seinerseits unter
Eigentumsvorbehalt weiterveräußern, ohne dass hierdurch
das vorbehaltene Eigentum auf den Dritten übergeht.
• Der
Unternehmerkunde darf ohne Zustimmung von ETN und GCN
,
die Vorbehaltsware nicht verpfänden
oder diese zur
Sicherung übereignen. Eine Verarbeitung oder Umbildung der
Vorbehaltsware durch den Unternehmerkunden erfolgt
ausschließlich im Namen und im Interesse von ETN und GCN
. Bei Pfändungen,
Beschlagnahmen oder sonstigen
Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Unternehmerkunde
MusterGmbH unverzüglich zu benachrichtigen.
• Der
Unternehmerkunde tritt seine Forderungen aus der
Weiterveräußerung der Vorbehaltsware einschließlich aller
Nebenrechten bereits jetzt in voller Höhe im Voraus
sicherungshalber an ETN und GCN
ab, die diese
Abtretung annimmt. Bis auf Widerruf und solange sich der
Unternehmerkunde nicht in Verzug befindet, ist
der
Unternehmerkunde berechtigt, die ETN und GCN
abgetretenen
Forderungen selbst einzuziehen; er ist
jedoch nicht
berechtigt, über sie in anderer Weise, z. B. durch
Abtretung, zu verfügen.
• Auf Verlangen von ETN und GCN
hat der Unternehmerkunde die Forderungsabtretung dem
betreffenden
Abnehmer bekannt zu machen und ETN und GCN
die zur Geltendmachung ihrer Rechte gegen den Abnehmer
erforderlichen Unterlagen, z. B. Rechnungen, auszuhändigen
und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. ETN und GCN
wird die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des
Kunden nach Wahl von ETN und GCN freigeben, soweit deren
Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20%
übersteigt.
4. Gewährleistung
4.1 Es gelten die
gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Die Rechte aus einer
etwaigen Garantie werden durch diese
AGB weder
ausgeschlossen noch beschränkt.
4.2 Ist der Kunde
Unternehmer entscheidet ETN und GCN
über die Art der
Nacherfüllung und es gilt zusätzlich §
377 HGB; im Fall
der Ersatzlieferung sind die Kosten des Ausbaus der
mangelhaften Sache und die Kosten des
Einbaus der
mangelfreien Ersatzsache vom Nacherfüllungsanspruch nicht
erfasst.
4.3 Mängelansprüche des Kunden, der Unternehmer
ist, verjähren in einem Jahr ab Lieferung.
5. Haftung
Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Das
gilt nicht soweit ETN und GCN
nach zwingenden
gesetzlichen Vorschriften (z. B. Produkthaftungsgesetz), bei
Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung
des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h.
Pflichten, die ETN und GCN
dem Kunden nach Inhalt und
Zweck des Vertrages gerade zu gewähren hat oder deren
Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages
überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde
regelmäßig vertraut und vertrauen darf, haftet. Ein Anspruch
auf Schadensersatz wegen einer
leicht fahrlässigen
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den
vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
ALLGEMEINE REPARATUR- UND MONTAGEBEDINGUNGEN
Es
gelten die Regelungen unter III dieser AGB entsprechend,
wenn nachfolgend keine abweichende Vereinbarung
getroffen
wurde. Die Bedingungen gelten nicht, wenn Reparaturen im
Rahmen von Mängelansprüchen des Vertragspartners ausgeführt
werden.
1. Kosten
1.1. Wird der voraussichtliche Preis
der Leistungen nicht bei Vertragsschluss angegeben, kann der
Kunde Kostengrenzen setzen.
1.2 Verbindliche
Kostenvoranschläge werden nur auf ausdrückliche Anforderung
durch den Kunden erstellt.
1.3. Ein vom Vertragspartner
gewünschter Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er
von uns schriftlich
abgegeben und als verbindlich
bezeichnet wird. Für die zur Abgabe des Kostenvoranschlages
erforderlichen Leistungen werden dem Vertragspartner
berechnet, soweit die Reparatur nicht durchgeführt wird oder
sie bei der
Durchführung der Reparatur nicht verwertet
werden können.
1.4. Ergibt sich während der Reparatur,
dass die zu erwartenden Kosten der Reparatur die
unverbindlich veranschlagten Kosten übersteigen und nicht in
einem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zum Zeitwert
der zu reparierenden Sache stehen, werden wir den
Vertragspartner unverzüglich hierüber informieren. Gleiches
gilt für
Mängel, die wir erst bei Gelegenheit der
Reparatur feststellen und die bislang nicht vom Umfang des
Reparaturauftrages umfasst waren.
1.5. Die Sache wird
nach einem von uns nicht zu vertretenden Abbruch einer
Reparatur nur auf ausdrücklichen
Wunsch des
Vertragspartners gegen Erstattung der hierdurch entstehenden
Kosten wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt.
1.6. Bei der Berechnung der Reparatur sind die Preise für
verwendete Teile, Materialien und Sonderleistungen
sowie
die Preise für die Arbeitsleistungen, die Fahrt- und
Transportkosten jeweils gesondert auszuweisen. Wird
die
Reparatur aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages
ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den
Kostenvoranschlag, wobei nur Abweichungen im Leistungsumfang
besonders aufzuführen sind.
2. Beendigung
Kündigt
der Kunde den Vertrag, so hat er die bis dahin angefallenen
Arbeiten und Kosten, einschließlich der Aufwendungen für
bestellte und bereits beschaffte Ersatzteile, zu bezahlen.
3. Zahlungen
Zahlungen sind nach Abnahme sofort und
ohne Abzug fällig. ETN und
GCN
kann bei
Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung verlangen.
4. Mitwirkungspflichten
4.1 Der Kunde hat die
Pflicht, für angemessene Arbeitsbedingungen und die
Sicherheit am Ort der Reparatur bzw.
der Montage zu
sorgen.
4.2 Der Kunde ist verpflichtet die erforderliche
Energie einschließlich der erforderlichen Anschlüsse auf
seine
Kosten bereitzustellen. Er hat alle Materialien und
Betriebsstoffe bereitzustellen und alle sonstigen Handlungen
vorzunehmen, die zur Erprobung nötig sind.
4.3 Kommt der
Kunde seinen Verpflichtungen nicht nach, so ist ETN und
GCN
berechtigt, aber nicht verpflichtet,
an seiner
Stelle und auf seine Kosten die Handlungen vorzunehmen.
4.4 Die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Kunden bleiben
im Übrigen unberührt.
5. Frist für die Ausführung der
Reparatur oder Montage
5.1 Die Angaben von ETN und
GCN
über Reparatur- oder Montagefristen beruhen auf
Schätzungen und sind unverbindlich.
5.2 In Fällen nicht
voraussehbarer betrieblicher Behinderungen (z.B.
Arbeitseinstellungen, Beschaffungsschwierigkeiten von
Ersatzteilen, Lieferungs- oder Leistungsverzug von
Zulieferanten) sowie bei behördlichen Eingriffen,
höherer
Gewalt und Arbeitskämpfen, verlängern sich auch verbindliche
Fristen angemessen.
6. Abnahme der Reparatur oder
Montage, Übernahme durch den Kunden
6.1 Der Kunde ist zur
Abnahme verpflichtet, sobald ihm die Fertigstellung
angezeigt worden ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die
Abnahme nicht verweigert werden.
6.2 Kommt der Kunde mit
der Abnahme in Verzug, so gilt die Abnahme nach Ablauf von
zwölf Werktagen seit
Anzeige der Fertigstellung als
erfolgt. Hat der Kunde die Anlage ohne Abnahme in Benutzung
genommen, gilt die
Abnahme nach Ablauf von sechs
Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt. Vorbehalte
wegen erkennbarer Mängel hat der Kunde in diesen Fällen
spätestens bis zu den vorstehend genannten Zeitpunkten
geltend zu
machen.
7. erweitertes Pfandrecht
ETN und GCN
steht wegen seiner Forderungen aus dem
Werkvertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in
seinen Besitz gelangten Reparatur- bzw. Montagegegenstand
Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen
Forderungen aus
früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und
sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit
dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige
Ansprüche aus
der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht
nur, soweit diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt sind.
§ 8 Kündigung Der Auftragnehmer
ist berechtigt, das Vertragsverhältnis zu kündigen, wenn der
Auftraggeber nicht in angemessener Frist für die Kosten
einer notwendigen Entsorgung und für entsprechende
Entsorgungsmöglichkeiten für Altlasten und Gefahrgut, dass
während der Abbrucharbeiten/Baumaßnahmen auf dem
Vertragsgelände vorgefunden wird, Sorge trägt. § 9
Gerichtsstand
(1) Sofern der Kunde Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
(2) Es gilt das EU Recht